(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
© 2009 — 2024 Einbürgerungstest-online.de
Seit 2009 bietet Einbürgerungstest online eine kostenlose Lernplattform für den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest der Bundesrepublik Deutschland.